Beglaubigte Übersetzung
In den meisten Ländern dürfen beglaubigte Übersetzungen von Fachübersetzern angefertigt werden, die vorher eine entsprechende Prüfung abgelegt haben und generell beeidigt wurden. In Ungarn ist die Situation anders, wo OFFI (Nationale Amtsstelle für Übersetzungen und Beglaubigungen) das Monopol zur Anfertigung von beglaubigten Übersetzungen – ausgenommen Firmendokumente für handelsgerichtliche Verfahren – hat. Dieses Gesetz gilt natürlich – entgegen allen gegenteiligen Gerüchten – nur im Hoheitsgebiet von Ungarn. Im Ausland werden die Übersetzungen von OFFI praktisch denen von Reflex gleichgestellt.
Für die in den Kreis der handelsgerichtlichen Verfahren gehörenden Firmendokumente gilt laut Regierungsverordnung folgendes:
„Beglaubigte Übersetzungen von Handelsregisterauszügen sowie beglaubigte Übersetzungen von ins Handelsregister aufzunehmenden Daten und Firmendokumenten in eine – von der Firma gewählte – beliebige Amtssprache der Europäischen Union können auch von qualifizierten Fachübersetzern bzw. Fachübersetzern/Lektoren angefertigt werden.” (Regierungsverordnung Nr. 182/2009 (IX.10.) über die Änderung und Aufhebung von einzelnen Regierungsverordnungen zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. CXI von 2008 über die Änderung des Gesetzes Nr. CXL von 2004 über die allgemeinen Vorschriften für behördliche Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt.)
Die vom Übersetzungsbüro Reflex angefertigten Übersetzungen aus dem Ungarischen in eine Fremdsprache werden auf der ganzen Welt akzeptiert. Aufträge müssen von uns nur dann abgelehnt werden, wenn die ausländische Behörde oder sonstige Staatsorgane, die eine Übersetzung wünschen, neben dem Vermerk des Übersetzungsbüros eine Überbeglaubigung (Apostille) vorschreiben.
In Ungarn werden Dokumente vom Außenministerium überbeglaubigt, wobei jedoch nur von OFFI angefertigte Übersetzungen akzeptiert werden, die dann mit einer Apostille versehen werden.
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